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Bußgeld / Ordnungswidrigkeitsverfahren | Verkehrsunfallsachen | Strafsachen | Arbeitsrecht

Strafsachen Direktkontakt

Nach einer vorläufigen Festnahme oder Verhaftung gilt, nach wie vor der Grundsatz:

Keine Angaben zur Sache ohne vorher mit einem Strafverteidiger gesprochen zu haben!

Sollten Sie vorläufig festgenommen worden sein, so steht Ihnen das Recht zu, jederzeit einen Anwalt Ihres Vertrauens herbeizuziehen. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, Ihnen der Telefonanruf zunächst verweigert werden, so gilt selbstverständlich der vorstehende Grundsatz umso mehr ! "Keine Angaben ohne meinen Anwalt !" Wenn eine Ihnen nahestehende Person vorläufig festgenommen worden ist, so sollten Sie ohne Zögern ebenfalls einen Strafverteidiger kontakten. In der Regel ist nach kurzem Telefonat mit den Ermittlungsbehörden bekannt, wo die verhaftete Person sich gerade befindet, und welcher Vorwurf gegen diese Person im Raum steht. Es kann sodann kurzfristig, gegebenenfalls über den zuständigen Haftrichter, eine Besuchsmöglichkeit des Strafverteidigers erwirkt werden. Lediglich der bevollmächtigte Strafverteidiger hat das Recht auf umfassende Akteneinsichtnahme.

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Bußgeld und Ordnungswidrigkeitsverfahren Direktkontakt

Seit mehreren Jahren werden verstärkt Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.

Dies ist insbesondere bei Bußgeldverfahren -im Zusammenhang mit Straßenverkehrsordnungswidrigkeitsverfahren- zu beobachten. Wenn Ihnen ein Anhörungsbogen oder ein Verwarn- Bußgeldbescheid zugestellt wird, so kann Ihnen auch hier nur angeraten werden, sich in qualifizierte Rechtsberatung zu begeben.

Hat man Ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen / beschlagnahmt, so ist wegen der Möglichkeit des Rechtsmittels hiergegen auch die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt unerläßlich. Insbesondere die Fahrerlaubnisbehörden sind, was die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrten oder BTM-Fahrten (Betäubungsmittel-Fahrten) anbelangt, sehr engherzig. Immer öfter wird die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von dem Bestehen einer MPU = medizinisch psychologischen Untersuchung (eher bekannt als "Idiotentest") abhängig gemacht.

Daher benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechtsberatung, die auch das Ineinandergreifen von Vorbereitungskursen und die Zusammenarbeit mit versierten Verkehrspsychologen gewährleistet.

Tip: Unter der Internetadresse www.kba.de können Sie unter der Rubrik "mein Punktekonto" ein Formular downloaden, das ausgedruckt und ausgefüllt an das Kraftfahrtbundesamt zurück gesandt werden kann. Sie erhalten dann kostenlose Auskunft über Ihren persönlichen "Punktestand".

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Notfall-Tipps zum Verhalten nach einem Verkehrsunfall:
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Ein Verkehrsunfall ereignet sich immer unverhofft. Die Unfallbeteiligten sind in der Regel auf sich alleine gestellt. Nachfolgend finden Sie grundsätzliche Verhaltensregeln, damit Sie später nicht mit unberechtigten Schadensersatzansprüchen und ggf. Bußgeld- und Strafverfahren überzogen werden.

Wie muß ich mich an der Unfallstelle verhalten ?

  • Sichern Sie zunächst die Unfallstelle ab und informieren Sie sofort die Polizei. Falls Personenschäden entstanden sind einen Rettungswagen.
  • Lassen Sie sich nicht von dem Unfallgegner und Zeugen aus dem anderen "Lager" einschüchtern.
  • Unterzeichnen Sie keine spontanen Schuldanerkenntnisse. Behalten Sie einen kühlen Kopf.
  • Verändern Sie nichts, bevor die Polizei eintrifft.
  • Legen Sie in das Handschuhfach Ihres Kraftfahrzeuges eine billige Einwegkamera. Dies ermöglicht Ihnen die fotografische Dokumentation der Unfallstelle. Oftmals besitzen Unfallbeteiligte ein Fotohandy. Auch wenn die Auflösung bei den meisten Fotohandys nicht optimal ist, sind Fotos das beste Beweismittel.
  • Fertigen Sie aus allen Perspektiven Fotos und fotografieren Sie insbesondere auch Splitterfelder und Bremsspuren auf der Fahrbahn.
  • Fertigen Sie eine Unfall-Skizze.
  • Notieren Sie den Namen des Fahrers und den des Kfz-Halters, sowie das amtliche Kennzeichen des Gegners. Lassen Sie sich hierbei den Führerschein und den Fahrzeugschein vorlegen. Erfragen Sie Namen und Adresse der Kfz-Versicherung des Gegners. Notieren Sie auch von Unfallzeugen die Adressen.
  • Kontakten Sie nach Sicherung der Daten und Verlassen der Unfallstelle sofort einen Rechtsanwalt und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.
  • Überprüfen Sie ggf. das von der Polizei vor Ort gefertigte Protokoll. Seien Sie mutig und widersprechen Sie bei Unstimmigkeiten von falsch niedergeschriebenen Sachverhaltsdarstellungen.
  • Sagen Sie nein zu kostenlosen Angeboten von unseriösen Unfallhelfern wie z. B. dubiosen Abschleppunternehmen, Werkstätten und Mietwagenfirmen.
  • Treten Sie keine Schadensersatzansprüche an Dritte ab, ohne zuvor mit einem fachkundigen Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen zu haben.
  • Sollten Sie den Unfall über eine Notrufsäule oder den Zentralruf der Haftpflichtversicherer zunächst melden, so werden Sie in der Regel mit der Versicherung des Unfallgegners direkt verbunden. Lassen Sie sich von dem Sachbearbeiter nicht beeinflussen. Treffen Sie auf keinen Fall eine Vereinbarung mit der Versicherung, insbesondere keine Vereinbarung über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung eines bestimmten Sachverständigen oder anderes.

    Die Schadens-Hotline der Versicherung des Unfallgegners verspricht nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Grundsätzlich sind die Versicherungen immer daran interessiert so wenig wie möglich an Schadensersatz zu zahlen.

    Sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung mit Ihnen telefonisch in Kontakt treten oder Sie anschreiben, so gilt Vorstehendes ebenfalls. Treffen Sie keine Vereinbarung mit der Versicherung! Weisen Sie den Sachbearbeiter darauf hin, daß Sie einen Rechtsanwalt eingeschaltet haben und übermitteln Sie lediglich die Kontaktdaten der Rechtsanwaltskanzlei.
  • Melden Sie auch bei eindeutiger Haftungslage den Schaden unbedingt sofort auch Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung. Weisen Sie darauf hin, daß Sie den Unfall nicht verursacht haben (wenn dem so war) und verweisen Sie Ihre eigene Haftpflichtversicherung, bezüglich der weiteren Korrespondenz, an Ihren Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Welche Ansprüche habe ich bei einer Körperverletzung ?
Sollten Sie bei dem Verkehrsunfall verletzt worden sein, so haben Sie Anspruch auf:

  • Schmerzensgeld
  • Ersatz Ihres Verdienstausfalles, bzw. des Erwerbsschadens,
  • Ersatz der Heilbehandlungskosten (Letzteres gilt, soweit die Krankenversicherung nicht eintritt.)
  • Überobligatorische Bedürfnisse, wie z.B. die Kosten eines Kuraufenthaltes
  • Umschulungsmaßnahme oder
  • orthopädische Hilfsmittel sind ebenfalls zu ersetzen.

Meistens wird der sogenannte "Haushaltsführungsschaden" nicht problematisiert. Mit der Schadensersatzposition "Haushaltsführungsschaden" sind die Kosten zu ersetzen, die entstehen, wenn Sie Ihren eigenen Haushalt, aufgrund von Körperschäden, nicht alleine führen können und dadurch auf fremde Hilfe angewiesen sind.

Der "Klassiker" bei Personenschäden, in Verbindung mit Verkehrsunfällen, ist das sogenannten "Halswirbelsäulensyndrom", welches auch als "Schleudertrauma" und "HWS-Syndrom" bezeichnet wird.

Die mit der Verletzung einhergehenden, massiven Nacken- und Kopfschmerzen haben ihre Ursache in einer Überdehnung der Halswirbelsäule (= HWS). Dies ist die Folge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Kraftfahrzeug und der peitschenartigen Beschleunigung des HWS-Bereiches.

Zu beachten ist hierbei, daß die Schmerzen nicht sofort nach dem Zusammenstoß, sondern zum Teil erst Tage später auftreten. Suchen Sie unbedingt einen Arzt auf und lassen Sie sich all Ihre verkehrsunfallbedingten Beschwerden attestieren.

In der Praxis ist häufig zu beobachten, daß Haftpflichtversicherungen versuchen die Beschwerden "herunter zu spielen". Es ist daher eine peinlich genaue Dokumentation und Untersuchung durch den behandelnden Arzt vorzunehmen. Sonst laufen Sie Gefahr, daß die Versicherung Ihre Beschwerden als "subjektive Empfindungen" qualifiziert und das Schmerzensgeld gedrückt wird.

Der Schmerzensgeldanspruch bemißt sich nach den einschlägigen Schmerzensgeldtabellen. Je besser die Körperschaden diagnostiziert und dokumentiert sind, um so genauer kann dieser Anspruch rechtssicher beziffert werden.

Beispielsweise wird für ein "einfaches HWS-Syndrom" mit Arbeitsunfähigkeit von 2 Wochen ein Schmerzensgeld zwischen 400,00 EUR und 700,00 EUR gezahlt.

Sollte bei dem Verkehrsunfall ein naher Angehöriger getötet werden, so haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten und einen Anspruch auf Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen des Getöteten.

Wer trägt die Kosten eines Verkehrsanwaltes ?
Aus Schadensersatzgesichtspunkten, sind die Kosten des eingeschalteten Verkehrsanwaltes durch die Versicherung des schuldigen Unfallgegners zu tragen.

Sie haben ferner des Recht einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadens zu beauftragen.

Insbesondere bezüglich der Positionen Wertminderung, Rest- und Wiederbeschaffungswert kommt es immer wieder zu Streitigkeiten. Die Versicherung versucht in der Regel durch "eigene Sachverständige" diese Positionen zu drücken.

Auch die Kosten für das Sachverständigengutachten muß die Versicherung des schuldigen Unfallgegners übernehmen.

Vorsicht jedoch, bei auf den ersten Blick erkennbaren Bagatell-Schäden.

Die Kosten eines Gutachters werden hier nicht ersetzt. Es reicht bei Bagatell-Schäden die Vorlage eines Kostenvoranschlages und selbst gefertigten Farblichtbildern des Unfallschadens. Die Bagatellgrenze ist fließend. Grundsätzlich kann man diese bei ca. 500,00 EUR - 1.000,00 EUR ziehen. Weitere Hilfestellungen und Kontaktadressen erhalten Sie in einem Besprechungstermin.

Sie müssen Ihr Fahrzeug grundsätzlich nicht reparieren lassen. Sie können auch auf Sachverständigen- oder Kostenvoranschlagbasis abrechnen. Die ausgewiesene Mehrwertsteuer wird nur bei Vorlage einer Rechnung erstattet.

Die gegnerische Versicherung kann nicht verlangen, daß Sie Ihr Fahrzeug in einer von ihr bestimmten Werkstatt reparieren lassen. Ihnen steht die Wahl der Werkstatt Ihres Vertrauens frei.

Während der Reparaturdauer können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Hierbei ist zu beachten, daß Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil sonst die Versicherung einen Abzug wegen Eigenersparnis vornehmen könnte. Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen, so kann für die Reparaturdauer eine "pauschale Nutzungsausfallentschädigung" geltend gemacht werden.

Vor der Anmietung eines Unfall-Ersatzwagens sollten Sie Angebote von mehreren Mietwagenfirmen erfragen, sonst kann es, bezüglich der erstattungsfähigen Kosten des Mietwagens, zu Streitigkeiten mit der Versicherung kommen. Daher vor Anmietung eines Mietwagens über die örtlichen Tarife informieren. Im Zweifel halten Sie Rücksprache mit Ihrem Verkehrsanwalt.

Sollte ein Totalschaden vorliegen, so müssen Restwertangebote der Versicherung nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot eines Restwertaufkäufers vorliegt, das Fahrzeug noch nicht verkauft wurde und der Restwertaufkäufer eine kostenfreie Abholung am Standort zusichert und das Fahrzeug sogleich bar bezahlt.

Auch hier gilt bei Unsicherheit und Zweifel immer Rücksprache mit Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht halten.

Ich freue mich auf Ihren Anruf !

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Arbeitsrecht Direktkontakt

Arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind meistens eilbedürftig. So muß beispielsweise gegen eine Kündigung innerhalb von 3 Wochen nach Erhalt vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben werden, wenn man diese erfolgreich angreifen will. Zahlreiche arbeitsrechtliche Ansprüche unterliegen sogenannten Verfallfristen, die mitunter recht kurz sind, so daß schnelles Handeln für Ihre erfolgreiche Geltendmachung Voraussetzung ist. Zögern Sie deshalb nicht, sofort auf uns zuzukommen. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten erhalten Sie selbstverständlich kurzfristig einen Termin.

Besondere Eile ist bei Erhalt einer Kündigung geboten. Hier ist sofort anwaltlicher Kontakt herzustellen, da die Kündigung im Hinblick auf formelle Mängel zu überprüfen ist, die unverzüglich geltend gemacht werden müssen. Ebenso ist es erforderlich, sich umgehend bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden, um Nachteile beim Bezug des Arbeitslosengeldes zu vermeiden.

Aber auch für den Arbeitgeber ist schnelles Agieren oftmals notwendig. So können beispielsweise fristlose Kündigungen nur innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungssachverhaltes ausgesprochen werden. In dieser Zeit ist auch eine eventuell notwendige Anhörung des Betriebsrates durchzuführen. Hier helfen wir schnell und kompetent bei der Abwicklung des Kündigungsvorganges, so daß es später im Prozeß nicht zu formellen Problemen kommt.

Generell kann, auch bei angeblichem Zeitdruck, nur dringend davon abgeraten werden, Erklärungen, sei es in mündlicher oder schriftlicher Form, das Arbeitsverhältnis betreffend, ohne Einholung anwaltlichen Rates abzugeben. Oftmals werden Arbeitnehmern sogenannte "Ausgleichsquittungen" vorgelegt, mit denen sie alle Ansprüche für erledigt erklären, oder auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Eine vorschnelle Unterschrift kann hier oftmals fatale Folgen haben. Gleiches gilt im übrigen auch, wenn dem Arbeitnehmer der Abschluß eines Aufhebungsvertrages angeboten wird. In einem solchen Fall ist es nur sehr schwer möglich, den abgeschlossenen Aufhebungsvertrag anzufechten. Ein Aufhebungsvertrag führt somit im Regelfall zum Verlust des Arbeitsplatzes ohne finanziellen Ausgleich. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt weiterhin eine Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld. Auch hier gilt es somit, sofort anwaltlichen Rat einzuholen.

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RA Bruno H. Wolf © Copyright 2009