Bußgeld / Ordnungswidrigkeitsverfahren
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Nach einer vorläufigen Festnahme oder Verhaftung
gilt, nach wie vor der Grundsatz:
Keine Angaben zur Sache ohne vorher mit einem Strafverteidiger gesprochen
zu haben!
Sollten Sie vorläufig festgenommen worden sein, so steht Ihnen
das Recht zu, jederzeit einen Anwalt Ihres Vertrauens herbeizuziehen.
Sollte, aus welchen Gründen auch immer, Ihnen der Telefonanruf
zunächst verweigert werden, so gilt selbstverständlich der vorstehende
Grundsatz umso mehr ! "Keine Angaben ohne meinen Anwalt !" Wenn
eine Ihnen nahestehende Person vorläufig festgenommen worden ist,
so sollten Sie ohne Zögern ebenfalls einen Strafverteidiger kontakten.
In der Regel ist nach kurzem Telefonat mit den Ermittlungsbehörden
bekannt, wo die verhaftete Person sich gerade befindet, und welcher
Vorwurf gegen diese Person im Raum steht. Es kann sodann kurzfristig,
gegebenenfalls über den zuständigen Haftrichter, eine Besuchsmöglichkeit
des Strafverteidigers erwirkt werden. Lediglich der bevollmächtigte
Strafverteidiger hat das Recht auf umfassende Akteneinsichtnahme.
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Seit mehreren Jahren werden verstärkt Bußgeld- und Ordnungswidrigkeitsverfahren
eingeleitet.
Dies ist insbesondere bei Bußgeldverfahren -im Zusammenhang
mit Straßenverkehrsordnungswidrigkeitsverfahren- zu beobachten.
Wenn Ihnen ein Anhörungsbogen oder ein Verwarn- Bußgeldbescheid
zugestellt wird, so kann Ihnen auch hier nur angeraten werden,
sich in qualifizierte Rechtsberatung zu begeben.
Hat man Ihnen die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen / beschlagnahmt,
so ist wegen der Möglichkeit des Rechtsmittels hiergegen auch
die Kontaktaufnahme zu einem Rechtsanwalt unerläßlich. Insbesondere
die Fahrerlaubnisbehörden sind, was die Wiedererteilung einer
Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrten oder BTM-Fahrten (Betäubungsmittel-Fahrten)
anbelangt, sehr engherzig. Immer öfter wird die Wiedererteilung
der Fahrerlaubnis von dem Bestehen einer MPU = medizinisch psychologischen
Untersuchung (eher bekannt als "Idiotentest") abhängig gemacht.
Daher benötigen Sie eine ordnungsgemäße Rechtsberatung, die auch
das Ineinandergreifen von Vorbereitungskursen und die Zusammenarbeit
mit versierten Verkehrspsychologen gewährleistet.
Tip: Unter der Internetadresse
www.kba.de können
Sie unter der Rubrik "mein Punktekonto" ein Formular downloaden,
das ausgedruckt und ausgefüllt an das Kraftfahrtbundesamt
zurück gesandt werden kann. Sie erhalten dann kostenlose Auskunft
über Ihren persönlichen "Punktestand".
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Ein Verkehrsunfall ereignet sich immer unverhofft. Die Unfallbeteiligten
sind in der Regel auf sich alleine gestellt. Nachfolgend finden
Sie grundsätzliche Verhaltensregeln, damit Sie später nicht mit
unberechtigten Schadensersatzansprüchen und ggf. Bußgeld- und Strafverfahren
überzogen werden.
Wie muß ich mich an der Unfallstelle verhalten
?
- Sichern Sie zunächst die Unfallstelle ab und informieren Sie
sofort die Polizei. Falls Personenschäden entstanden sind einen
Rettungswagen.
- Lassen Sie sich nicht von dem Unfallgegner und Zeugen aus dem
anderen "Lager" einschüchtern.
- Unterzeichnen Sie keine spontanen Schuldanerkenntnisse. Behalten
Sie einen kühlen Kopf.
- Verändern Sie nichts, bevor die Polizei eintrifft.
- Legen Sie in das Handschuhfach Ihres Kraftfahrzeuges eine billige
Einwegkamera. Dies ermöglicht Ihnen die fotografische Dokumentation
der Unfallstelle. Oftmals besitzen Unfallbeteiligte ein Fotohandy.
Auch wenn die Auflösung bei den meisten Fotohandys nicht optimal
ist, sind Fotos das beste Beweismittel.
- Fertigen Sie aus allen Perspektiven Fotos und fotografieren
Sie insbesondere auch Splitterfelder und Bremsspuren auf der Fahrbahn.
- Fertigen Sie eine Unfall-Skizze.
- Notieren Sie den Namen des Fahrers und den des Kfz-Halters,
sowie das amtliche Kennzeichen des Gegners. Lassen Sie sich hierbei
den Führerschein und den Fahrzeugschein vorlegen. Erfragen Sie
Namen und Adresse der Kfz-Versicherung des Gegners. Notieren Sie
auch von Unfallzeugen die Adressen.
- Kontakten Sie nach Sicherung der Daten und Verlassen der Unfallstelle
sofort einen Rechtsanwalt und vereinbaren Sie einen Besprechungstermin.
- Überprüfen Sie ggf. das von der Polizei vor Ort gefertigte Protokoll.
Seien Sie mutig und widersprechen Sie bei Unstimmigkeiten von
falsch niedergeschriebenen Sachverhaltsdarstellungen.
- Sagen Sie nein zu kostenlosen Angeboten von unseriösen Unfallhelfern
wie z. B. dubiosen Abschleppunternehmen, Werkstätten und Mietwagenfirmen.
- Treten Sie keine Schadensersatzansprüche an Dritte ab, ohne
zuvor mit einem fachkundigen Rechtsanwalt Kontakt aufgenommen
zu haben.
- Sollten Sie den Unfall über eine Notrufsäule oder den Zentralruf
der Haftpflichtversicherer zunächst melden, so werden Sie in der
Regel mit der Versicherung des Unfallgegners direkt verbunden.
Lassen Sie sich von dem Sachbearbeiter nicht beeinflussen. Treffen
Sie auf keinen Fall eine Vereinbarung mit der Versicherung, insbesondere
keine Vereinbarung über die Wahl der Werkstatt, die Einschaltung
eines bestimmten Sachverständigen oder anderes.
Die Schadens-Hotline der Versicherung des Unfallgegners verspricht
nur auf den ersten Blick schnelle Hilfe. Grundsätzlich sind die
Versicherungen immer daran interessiert so wenig wie möglich an
Schadensersatz zu zahlen.
Sollte die gegnerische Haftpflichtversicherung mit Ihnen telefonisch
in Kontakt treten oder Sie anschreiben, so gilt Vorstehendes ebenfalls.
Treffen Sie keine Vereinbarung mit der Versicherung! Weisen
Sie den Sachbearbeiter darauf hin, daß Sie einen Rechtsanwalt
eingeschaltet haben und übermitteln Sie lediglich die Kontaktdaten
der Rechtsanwaltskanzlei.
- Melden Sie auch bei eindeutiger Haftungslage den Schaden unbedingt
sofort auch Ihrer eigenen Haftpflichtversicherung. Weisen Sie
darauf hin, daß Sie den Unfall nicht verursacht haben (wenn dem
so war) und verweisen Sie Ihre eigene Haftpflichtversicherung,
bezüglich der weiteren Korrespondenz, an Ihren Fachanwalt für
Verkehrsrecht.
Welche Ansprüche habe ich bei einer Körperverletzung
?
Sollten Sie bei dem Verkehrsunfall verletzt worden sein, so haben
Sie Anspruch auf:
- Schmerzensgeld
- Ersatz Ihres Verdienstausfalles, bzw. des Erwerbsschadens,
- Ersatz der Heilbehandlungskosten (Letzteres gilt, soweit die
Krankenversicherung nicht eintritt.)
- Überobligatorische Bedürfnisse, wie z.B. die Kosten eines Kuraufenthaltes
- Umschulungsmaßnahme oder
- orthopädische Hilfsmittel sind ebenfalls zu ersetzen.
Meistens wird der sogenannte "Haushaltsführungsschaden"
nicht problematisiert. Mit der Schadensersatzposition "Haushaltsführungsschaden"
sind die Kosten zu ersetzen, die entstehen, wenn Sie Ihren eigenen
Haushalt, aufgrund von Körperschäden, nicht alleine führen können
und dadurch auf fremde Hilfe angewiesen sind.
Der "Klassiker" bei Personenschäden, in Verbindung mit Verkehrsunfällen,
ist das sogenannten "Halswirbelsäulensyndrom", welches auch
als "Schleudertrauma" und "HWS-Syndrom" bezeichnet wird.
Die mit der Verletzung einhergehenden, massiven Nacken- und Kopfschmerzen
haben ihre Ursache in einer Überdehnung der Halswirbelsäule (= HWS).
Dies ist die Folge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Kraftfahrzeug
und der peitschenartigen Beschleunigung des HWS-Bereiches.
Zu beachten ist hierbei, daß die Schmerzen nicht sofort nach dem
Zusammenstoß, sondern zum Teil erst Tage später auftreten. Suchen
Sie unbedingt einen Arzt auf und lassen Sie sich all Ihre verkehrsunfallbedingten
Beschwerden attestieren.
In der Praxis ist häufig zu beobachten, daß Haftpflichtversicherungen
versuchen die Beschwerden "herunter zu spielen". Es ist daher eine
peinlich genaue Dokumentation und Untersuchung durch den behandelnden
Arzt vorzunehmen. Sonst laufen Sie Gefahr, daß die Versicherung
Ihre Beschwerden als "subjektive Empfindungen" qualifiziert und
das Schmerzensgeld gedrückt wird.
Der Schmerzensgeldanspruch bemißt sich nach den einschlägigen
Schmerzensgeldtabellen. Je besser die Körperschaden diagnostiziert
und dokumentiert sind, um so genauer kann dieser Anspruch rechtssicher
beziffert werden.
Beispielsweise wird für ein "einfaches HWS-Syndrom" mit Arbeitsunfähigkeit
von 2 Wochen ein Schmerzensgeld zwischen 400,00 EUR und 700,00 EUR
gezahlt.
Sollte bei dem Verkehrsunfall ein naher Angehöriger getötet werden,
so haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten
und einen Anspruch auf Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen des
Getöteten.
Wer trägt die Kosten eines Verkehrsanwaltes
?
Aus Schadensersatzgesichtspunkten, sind die Kosten des eingeschalteten
Verkehrsanwaltes durch die Versicherung des schuldigen Unfallgegners
zu tragen.
Sie haben ferner des Recht einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer
Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadens
zu beauftragen.
Insbesondere bezüglich der Positionen Wertminderung, Rest- und
Wiederbeschaffungswert kommt es immer wieder zu Streitigkeiten.
Die Versicherung versucht in der Regel durch "eigene Sachverständige"
diese Positionen zu drücken.
Auch die Kosten für das Sachverständigengutachten muß die Versicherung
des schuldigen Unfallgegners übernehmen.
Vorsicht jedoch, bei auf den ersten Blick erkennbaren Bagatell-Schäden.
Die Kosten eines Gutachters werden hier nicht ersetzt. Es reicht
bei Bagatell-Schäden die Vorlage eines Kostenvoranschlages und selbst
gefertigten Farblichtbildern des Unfallschadens. Die Bagatellgrenze
ist fließend. Grundsätzlich kann man diese bei ca. 500,00 EUR -
1.000,00 EUR ziehen. Weitere Hilfestellungen und Kontaktadressen
erhalten Sie in einem Besprechungstermin.
Sie müssen Ihr Fahrzeug grundsätzlich nicht reparieren lassen. Sie
können auch auf Sachverständigen- oder Kostenvoranschlagbasis
abrechnen. Die ausgewiesene Mehrwertsteuer wird nur bei Vorlage
einer Rechnung erstattet.
Die gegnerische Versicherung kann nicht verlangen, daß Sie Ihr Fahrzeug
in einer von ihr bestimmten Werkstatt reparieren lassen. Ihnen steht
die Wahl der Werkstatt Ihres Vertrauens frei.
Während der Reparaturdauer können Sie grundsätzlich einen Mietwagen
in Anspruch nehmen. Hierbei ist zu beachten, daß Sie ein klassenniedrigeres
Fahrzeug anmieten, weil sonst die Versicherung einen Abzug wegen
Eigenersparnis vornehmen könnte. Wenn Sie keinen Mietwagen benötigen,
so kann für die Reparaturdauer eine "pauschale Nutzungsausfallentschädigung"
geltend gemacht werden.
Vor der Anmietung eines Unfall-Ersatzwagens sollten Sie Angebote
von mehreren Mietwagenfirmen erfragen, sonst kann es, bezüglich
der erstattungsfähigen Kosten des Mietwagens, zu Streitigkeiten
mit der Versicherung kommen. Daher vor Anmietung eines Mietwagens
über die örtlichen Tarife informieren. Im Zweifel halten Sie Rücksprache
mit Ihrem Verkehrsanwalt.
Sollte ein Totalschaden vorliegen, so müssen Restwertangebote
der Versicherung nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes
Angebot eines Restwertaufkäufers vorliegt, das Fahrzeug noch nicht
verkauft wurde und der Restwertaufkäufer eine kostenfreie Abholung
am Standort zusichert und das Fahrzeug sogleich bar bezahlt.
Auch hier gilt bei Unsicherheit und Zweifel immer Rücksprache mit
Ihrem Fachanwalt für Verkehrsrecht halten.
Ich freue mich auf Ihren Anruf !
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Arbeitsrechtliche Angelegenheiten sind meistens
eilbedürftig. So muß beispielsweise gegen eine Kündigung innerhalb
von 3 Wochen nach Erhalt vor dem Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage
erhoben werden, wenn man diese erfolgreich angreifen will. Zahlreiche
arbeitsrechtliche Ansprüche unterliegen sogenannten Verfallfristen,
die mitunter recht kurz sind, so daß schnelles Handeln für Ihre
erfolgreiche Geltendmachung Voraussetzung ist. Zögern Sie deshalb
nicht, sofort auf uns zuzukommen. In arbeitsrechtlichen Angelegenheiten
erhalten Sie selbstverständlich kurzfristig einen Termin.
Besondere Eile ist bei Erhalt einer Kündigung geboten. Hier ist
sofort anwaltlicher Kontakt herzustellen, da die Kündigung im Hinblick
auf formelle Mängel zu überprüfen ist, die unverzüglich geltend
gemacht werden müssen. Ebenso ist es erforderlich, sich umgehend
bei der Bundesagentur für Arbeit zu melden, um Nachteile beim Bezug
des Arbeitslosengeldes zu vermeiden.
Aber auch für den Arbeitgeber ist schnelles Agieren oftmals notwendig.
So können beispielsweise fristlose Kündigungen nur innerhalb von
2 Wochen nach Kenntnis des Kündigungssachverhaltes ausgesprochen
werden. In dieser Zeit ist auch eine eventuell notwendige Anhörung
des Betriebsrates durchzuführen. Hier helfen wir schnell und kompetent
bei der Abwicklung des Kündigungsvorganges, so daß es später im
Prozeß nicht zu formellen Problemen kommt.
Generell kann, auch bei angeblichem Zeitdruck, nur dringend davon
abgeraten werden, Erklärungen, sei es in mündlicher oder schriftlicher
Form, das Arbeitsverhältnis betreffend, ohne Einholung anwaltlichen
Rates abzugeben. Oftmals werden Arbeitnehmern sogenannte "Ausgleichsquittungen"
vorgelegt, mit denen sie alle Ansprüche für erledigt erklären, oder
auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten. Eine vorschnelle
Unterschrift kann hier oftmals fatale Folgen haben. Gleiches gilt
im übrigen auch, wenn dem Arbeitnehmer der Abschluß eines Aufhebungsvertrages
angeboten wird. In einem solchen Fall ist es nur sehr schwer möglich,
den abgeschlossenen Aufhebungsvertrag anzufechten. Ein Aufhebungsvertrag
führt somit im Regelfall zum Verlust des Arbeitsplatzes ohne finanziellen
Ausgleich. Die Bundesagentur für Arbeit verhängt weiterhin eine
Sperre für den Bezug von Arbeitslosengeld. Auch hier gilt es somit,
sofort anwaltlichen Rat einzuholen.
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RA Bruno H. Wolf © Copyright 2009 |